Allgemeine Geschäftsbedingungen der msg netzwerkservice gmbh

Stand: Juli 2002

1. Allgemeines
1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der msg und ihren Auftraggebern sind ausschließlich die nachfolgenden AGB maßgebend; etwaige hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von msg nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachfolgenden AGB gelten somit insbesondere, wenn msg mit der System-, Anwendungs- oder Organisationsberatung und/oder mit der Erstellung, Lieferung bzw. Überlassung von Hardware sowie einzelner in sich abgeschlossener Softwareprogramme oder -teile beauftragt wird. Bestimmungen eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages gehen den nachfolgenden Bestimmungen im Zweifel vor.
2. Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge wie auch dieser AGB bedürfen der Schriftform.
3. Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt.
4. Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
5. Erfüllungsort ist Ismaning. Gerichtsstand ist München.
6. Die Rechte und Pflichten aus den zwischen msg und dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen sind nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners übertragbar.

2. Auftragserteilung und Durchführung
Die von msg zu erbringenden Leistungen, etwaige einzuhaltende Termine und/oder Fristen, die Vergütung sowie etwaige weitere Konditionen werden in einem Einzelvertrag festgelegt.

3. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang
1. Wenn der Kunde Kaufmann ist, so ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile und jede andere Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler msg unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung.

4. Abnahme von Leistungen, Gewährleistung
1. Handelt es sich bei den von msg aufgrund eines Einzelvertrages zu erbringenden Leistungen um ein Werk, so hat der Auftraggeber dieses nach Bereitstellung und entsprechender Aufforderung bzw. der Mitteilung der Fertigstellung durch msg abzunehmen. Verweigert der Kunde die Abnahme, so hat er msg unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei msg ein, so gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Im Falle eines Kaufvertrages über Standardsoftware oder Hardware hat die Abnahme unverzüglich nach Ablieferung zu erfolgen.
2. Die Produktivsetzung des Werkes bzw. im Falle von Standardsoftware oder Hardware die Installation und/oder der erstmalige Einsatz des Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, stehen der Abnahme gleich.
3. Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und wegen ihrer hohen Komplexität nicht immer fehlerfrei ausgeliefert werden kann.
4. Sieht ein Einzelvertrag die Erstellung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen und deren jeweilige Abnahme vor, ist msg verpflichtet, die Teilleistungen nach ihrer Fertigstellung zur Abnahme bereitzustellen und dies mitzuteilen bzw. zur Abnahme aufzufordern. Im übrigen gilt in diesen Fällen in Bezug auf die Teilleistung dasselbe wie in Bezug auf die Abnahme des Gesamtwerkes in Ziff. 4.1. und 4.2. dieser AGB geregelt.
5. Handelt es sich bei dem mit msg geschlossenen Einzelvertrag um einen Werkvertrag, so ist msg berechtigt, aufgetretene Mängel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung zu beseitigen.
6. Handelt es sich bei dem mit msg geschlossenen Einzelvertrag um einen Kaufvertrag, so ist der Käufer im Falle eines Mangels zur Ausübung seines Wahlrechts zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung erst nach Abstimmung mit msg und unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten Belange befugt.
7. Ist msg zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
8. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber msg verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme bzw. soweit diese nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Werkes; im Falle eines Kaufvertrages beginnt sie mit Übergabe der Kaufsache. Während der Dauer etwaiger Verhandlungen über einen Mangel ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. Die Hemmung hat die Wirkung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9. Erbringt msg Leistungen, die nicht unter ihre Gewährleistungspflicht fallen, ist sie berechtigt, diese dem Auftraggeber zu einem angemessenen Preis und gemäß den Bedingungen des Einzelvertrages in Rechnung zu stellen. Sofern in einem Einzelvertrag eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart wird, gilt in jedem Fall als angemessen der in dem Einzelvertrag vereinbarte Stunden- oder Tagessatz.

5. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Alle Rechnungen der msg sind ohne jeden Abzug mit ihrem Zugang bei dem Auftraggeber, spätestens jedoch innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Kalendertagen ab Ausstellungsdatum, zur Zahlung fällig.
3. Bei Zahlungsverzug ist msg berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% bei Endverbrauchern bzw. 8% bei Kaufleuten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund bleibt msg unbenommen.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, sie wird mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklärt.
5. Werden msg nach Abschluß eines Einzelvertrages Umstände bekannt, die auf eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so ist sie berechtigt, für alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sofortige Zahlung zu verlangen. msg ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die Erbringung der noch ausstehenden Leistungen von der Leistung von Sicherheiten durch den Auftraggeber oder von Vorauszahlungen des Auftraggebers innerhalb angemessener Frist abhängig zu machen. Läuft die Frist fruchtlos ab, so ist msg berechtigt, von dem jeweiligen Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
6. msg behält in einem solchen Fall ihren Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Sie muß sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

6. Eigentumsvorbehalt
1. Die von msg gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der msg, also auch solcher aus früheren Leistungen sowie zukünftiger Forderungen, wenn sie mit den gelieferten Produkten in Zusammenhang stehen, Eigentum der msg.
2. Erlischt das Eigentum von msg aufgrund Verbindung oder Vermischung, so geht das Miteigentum wertanteilsmäßig auf msg über.
3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung berechtigt, sofern nicht Vertrags- oder Lizenzbestimmungen der msg entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind jedoch nicht gestattet. Forderungen aus der Weiterveräußerung werden vom Auftraggeber bereits jetzt in Höhe der ausstehenden Forderungen an msg abgetreten. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die an msg abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Von etwaigen Zwangsvollstreckungen in das Vorbehaltsgut hat der Auftraggeber msg unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung von msg um über 20%, so ist msg verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten freizugeben.

7. Haftung
1. Für Schäden aus Unvermögen, Verzug, Unmöglichkeit oder der Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten wird die Haftung von msg bzgl. der in Ziffer 1.1. genannten Leistungen auf die Höhe der jeweiligen vertraglichen Vergütung sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der in Ziffer 1.1. genannten Leistungen typischerweise gerechnet werden muß.
2. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen eingetreten wäre.
3. Im übrigen haftet msg nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um die Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht handelt. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht haftet msg auch für leichte Fahrlässigkeit, allerdings nur für solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der in Ziffer 1.1. genannten Leistungen typischerweise gerechnet werden muß.
4. Die in Ziffer 7.1.-7.3. genannten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für deliktische Ansprüche gegen msg.
 
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